Abfindungen: Steuervorteile vollständig ausschöpfen

Wer im laufenden Jahr eine Abfindung bekommen hat, kann durch die richtige  Gestaltung extrem hohe Steuerersparnisse erzielen. Joerg Lamberty von der FVP Gesellschaft für Finanz- und Vermögensplanung weist rechtzeitig vor dem Jahresende darauf hin, dass in vielen Fällen das Steueroptimierungspotenzial nicht vollständig ausgeschöpft wird. Der VAA-Kooperationspartner zeigt an einem Beispiel, worauf betroffene Arbeitnehmer achten sollten.

Bei Erhalt einer Abfindung können sich erhebliche Steuervorteile ergeben, weil das Finanzamt die auf die Abfindung entfallenden Steuern mit Hilfe der Fünftelregelung ermittelt. Es rechnet dabei so, als wäre die Entschädigung verteilt auf fünf Jahre geflossen. Die ermittelten Abgaben sind zwar insgesamt sofort fällig, es greifen aber geringere Steuersätze. Je geringer die normalen Einkünfte sind, die neben der Abfindung noch anfallen, umso höher sind die Steuervorteile bei Anwendung der Fünftelregelung. Sinken die Einkünfte, die das Finanzamt zusätzlich zur Abfindung berücksichtigt, durch eine steueroptimale Gestaltung auf Null, so ist der Steuerhebel am größten. Häufig wird deshalb empfohlen, die Zahlung der  Abfindung in das Folgejahr zu verlagern, sofern dort neben der Abfindung nur noch geringe laufende Einkünfte zu erwarten sind. Eine gute Empfehlung, allerdings müssen die geringen laufenden Einkünfte im Folgejahr auch tatsächlich auf Null reduziert werden. Sonst  wird erhebliches Optimierungspotenzial verschenkt.

Denkfehler Grundfreibetrag

Bei Verheirateten gilt der Grundfreibetrag in Höhe von 17.304 € als steuerliches Existenzminimum. Liegen die normalen Einkünfte nicht über diesem Betrag, fällt hierauf keine Einkommensteuer an. Ein häufiger Denkfehler ist, dass laufende Einkünfte unterhalb des Grundfreibetrages deshalb auch bei der Optimierung von Abfindungen unbeachtlich sind. Leider ist das Gegenteil der Fall. Denn tatsächlich wirken sich Einkünfte unterhalb des Grundfreibetrags bei Anwendung der Fünftelregelung besonders steuerverschärfend auf die Abfindung aus.

Beispiel:

Ein verheirateter Arbeitnehmer ist Ende 2015 aus dem Unternehmen ausgeschieden. Auf seinen Wunsch wurde die Abfindung von 300.000 € erst im Januar 2016 gezahlt. Eine clevere Steuerstrategie, da ihm in diesem Jahr nur noch geringe Einkünfte aus der Vermietung zweier fremdgenutzter Wohnungen in Höhe von 17.200 € zufließen. Obwohl für die Abfindungsbesteuerung zunächst als unbeachtlich eingeschätzt, reduziert er nach eingehender steuerlicher Beratung rechtzeitig vor dem Jahresende die geringen laufenden Einkünfte durch die Einmalzahlung von 21.000 € in eine Rürup-Police auf Null.

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Der verblüffende Effekt: Die Steuerersparnis von mehr als 32.600 € führt dazu, dass das Finanzamt nicht nur die Einmalprämie für die lebenslange Zusatzrente von ca. 75 € monatlich spendiert, sondern darüber hinaus auch noch ca. 11.600 € zur freien Verwendung bleiben!

Gestaltungspotenzial nutzen

Bei der Rürup-Police können Verheiratete im Jahr 2016 bis zu 45.532 € pro Jahr steuerbegünstigt für das Alter anlegen, Ledige die Hälfte. Hiervon können 82% als Sonderausgaben abgezogen werden. Zwar vermindert sich der Betrag um die eventuell zu entrichteten Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung, dennoch bleibt in den meisten Fällen reichlich Gestaltungspotenzial. Wer im Abfindungsjahr  Zusatzeinkünfte (zum Beispiel Bonuszahlungen, Mieteinnahmen oder Renten) rechtzeitig vor dem Jahresende durch Rürup-Beiträge „neutralisiert“, kann dank des hohen Steuerhebels die zusätzliche Altersversorgung ganz oder größtenteils aus ersparten Steuern finanzieren.