Steuersparende Strategien

Bei Beendigung eines langjährigen Arbeitsverhältnisses erhält ein Arbeitnehmer in der Regel eine nicht unerhebliche Abfindung, die ihn für entgehende Einnahmen in der zukünftigen Zeit (ggf. in der Zeit bis zum Übergang in den vorgezogenen Ruhestand) entschädigen soll. Da die Abfindung aber innerhalb eines Jahres zufließt, führt das progressiv ausgestaltete Steuersystem dazu, dass die Abfindung oft im Höchststeuersatz versteuert wird. Durch die so genannte Fünftel-Regelung des § 34 EStG soll diese Härte gemindert werden. Diese Regelung führt jedoch zu keinerlei Entlastung, wenn die übrigen, normal zu versteuernden Einkünfte 52.152 € (bei Verheirateten 104.304 €) übersteigen.

Je geringer die übrigen Einkünfte sind, umso stärker führt die Fünftelregelung zu einer steuerlichen Entlastung. Daher ist es in einer Abfindungssituation besonders wichtig, durch gestaltende Maßnahmen die Besteuerung zu optimieren. Dies gilt umso mehr, nachdem der Gesetzgeber die bisher nach § 3 Nr. 9 EStG vorgesehenen Freibeträge von 7.200 €, 9.000 € bzw. 11.000 € ab dem Jahr 2006 gänzlich abgeschafft hat. Für Abfindungen, die bereits im alten Jahr vereinbart worden sind, werden die bisherigen Freibeträge gewährt, wenn die Abfindungszahlung bis spätestens zum 31.12.2007 gezahlt wird.

Maßnahmen zur Optimierung

1. Gestaltung des Aufhebungsvertrages

Je nach individueller Situation des Arbeitnehmers empfiehlt es sich, sich die Abfindung erst im folgenden Jahr auszahlen zu lassen. Vorteile bringt dies, wenn in diesem Folgejahr neben der Abfindung kein oder nur ein geringes normal zu versteuerndes Einkommen (z. B. aus einem neuen Arbeitsverhältnis, aus Kapitalvermögen, Vermietung oder Rentenzahlungen) erzielt wird. Alternativ zu einer ins Folgejahr verlagerten Auszahlung der Abfindung kann auch mittels der so genannten Fluchtklausel das normal zu versteuernde Einkommen im Jahr des Ausscheidens reduziert werden. Diese Klausel räumt dem Arbeitnehmer das Recht ein, innerhalb der Freistellung – vor dem regulären arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses – auf eigenen Wunsch das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Als Entschädigung für die vorzeitige Beendigung erhält er die dadurch freiwerdenden monatlichen Bruttobezüge zusätzlich als Abfindung. Steuerrechtlich wird hierdurch im Ergebnis laufender Lohn in die Erhöhung der begünstigten Abfindung umgewandelt. Die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses kann zu Nachteilen beim Arbeitslosengeldbezug führen. Das muss – auch zahlenmäßig – mit in die Berechnung einbezogen werden.

2. Gestaltung der verbleibenden Normaleinkünfte

Verbleiben nach der Gestaltung des Aufhebungsvertrages im Abfindungsjahr noch Normaleinkünfte, gilt es diese möglichst durch Verluste in anderen Einkunftsarten (z. B. im Rahmen von Vermietungseinkünften) oder durch Sonderausgaben (z. B. Vorsorgeaufwendungen) auszugleichen. Der Ausgleich mittels negativer Einkünfte aus anderen Einkunftsarten ist durch die Neuregelungen zu den so genannten Verlustmodellen stark eingeschränkt worden. Die Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen (z. B. Arbeitnehmer-Beiträge an die BfA, Krankenkassenbeiträge, Lebensversicherungsbeiträge, Haftpflichtversicherungen) hat sich mit dem Alterseinkünftebesteuerungsgesetz ab 2005 erheblich geändert. Durch eine Zweiteilung der Vorsorgeaufwendungen (Basisversorgung einerseits und sonstige Vorsorgeaufwendungen andererseits) jeweils mit besonderen Höchstbeträgen für die Abzugsfähigkeit und einem Wahlrecht zwischen altem und neuem System sind die Regelungen zwar erheblich komplizierter geworden, bieten aber auch neue Gestaltungsmöglichkeiten. Insbesondere durch die Möglichkeit, 62 % (2006) der Beiträge für die Basisversorgung (maximal 20.000 € (Ledige) bzw. 40.000 € (Verheiratete)) als Sonderausgaben steuerlich abzuziehen, können ungünstige normal zu besteuernde Einkünfte ausgeglichen werden. Bei einem verheirateten Arbeitnehmer mit einer steuerpflichtigen Abfindung von 250.000 €, der nach Zahlung von zwei Monatsgehältern in Höhe von jeweils 14.000 € zum 28. Februar 2006 ausscheidet, führen z. B. zusätzliche Sonderausgaben von 24.180 € (62 % von 39.000 € Beitrag) zu einer Steuerersparnis von (32.945 €). Im Ergebnis wird eine „Rürup“-Zusatzrente zu 85 % durch ersparte Steuern finanziert und ist somit fast kostenlos.

Fazit

Abfindungszahlungen führen zu steuerlichen Sondersituationen, die sich in den einzelnen Fällen jedoch zum Teil erheblich unterscheiden. Da die Grundlagen für mögliche Gestaltungen bereits im Aufhebungsvertrag festgelegt werden, ist es wichtig, Optimierungsmaßnahmen möglichst frühzeitig mit Rechtsanwalt, Steuerberater und Finanzplaner zu erörtern.