Abfindungen steuereffizient gestalten

Wer als Arbeitnehmer das Unternehmen gegen Zahlung einer Abfindung verlässt, kann durch die richtige Gestaltung sehr hohe Steuerersparnisse erzielen. Da die Grundlagen hierfür bereits im Aufhebungsvertrag festgelegt werden, ist es wichtig, optimierende Maßnahmen möglichst frühzeitig zu erörtern. In vielen Fällen kann der gezielte Einsatz einer Rürup-Police eine lebenslange Zusatzrente bringen, die vollständig durch ersparte Steuern finanziert wird.

Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber erhält der betroffene Arbeitnehmer in der Regel eine nicht unerhebliche Abfindung. Diese soll ihn für aufgrund des Arbeitsplatzverlustes entgehende Einnahmen entschädigen. Da die Entschädigung „geballt“ innerhalb eines Jahres zufließt, würde sie wegen des progressiven Steuersystems in der Regel mit dem Höchststeuersatz versteuert. Durch die sogenannte Fünftelregel des § 34 EStG will der Gesetzgeber diese Härte mindern. Das Finanzamt rechnet bei Anwendung der Fünftelregel so, als wäre die Entschädigung verteilt auf fünf Jahre geflossen. Die ermittelten Abgaben sind zwar sofort insgesamt fällig, es greifen aber geringere Steuersätze. Je geringer die normalen Einkünfte sind, die im Jahr der Abfindungszahlung noch anfallen, desto höher sind die Steuervorteile bei Anwendung der Fünftelregel. Leider führt diese Regelung zu keinerlei Entlastung, wenn die zusätzlich zu der Abfindung normal zu versteuernden Einkünfte den Betrag von 52.882 € übersteigen (bei Verheirateten: 105.764 €). Daher ist es in einer Abfindungssituation besonders wichtig, rechtzeitig durch gestaltende Maßnahmen vorzusorgen.

Maßnahmen zur Optimierung

1. Ausnutzen der sogenannten „Fluchtklausel“

Häufig erhält der Betroffene den Ratschlag, sich die Abfindung erst im folgenden Jahr auszahlen zu lassen. Vorteile bringt dies aber nur, wenn dann neben der Abfindung keine oder nur geringe normal zu versteuernde Einkünfte erzielt werden (zum Beispiel aus einem neuen Arbeitsverhältnis, aus Kapitalvermögen, Vermietung oder Rentenzahlungen). Falls auch im Folgejahr hohe normale Einkünfte anfallen, läuft die Fünftelregel ins Leere. In diesem Fall kann das Ausnutzen der sogenannten „Fluchtklausel“ unerwartet hohe Steuerersparnisse bringen. Diese Klausel im Aufhebungsvertrag räumt dem Arbeitnehmer das Recht ein, bereits vor dem regulären arbeitsrechtlichen Ende das Dienstverhältnis auf eigenen Wunsch zu beenden. Sie wird häufig im Interesse des Unternehmens angeboten, um dem betroffenen Mitarbeiter die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz und damit indirekt die Verhandlungen über die Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erleichtern. Als Entschädigung für die vorzeitige Beendigung erhöht der Arbeitgeber den Abfindungsbetrag um die dadurch freiwerdenden monatlichen Bruttobezüge. Steuerlich wird hierdurch ein Teil des laufenden Lohns in eine begünstigte Abfindung umgewandelt. Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann zu einem Nachteil beim Arbeitslosengeld führen. Dieser wird aber in der Regel durch die erzielte Steuerersparnis um ein Vielfaches kompensiert.

2. Steuer-Kick durch „Rürup-Optimierung“

Verbleiben nach der Gestaltung des Sachverhalts im Abfindungsjahr noch Normaleinkünfte, gilt es, diese möglichst vollständig durch Verluste in anderen Einkunftsarten (zum Beispiel im Rahmen von Vermietungseinkünften) oder durch Sonderausgaben auszugleichen. Sinken die Einkünfte, die das Finanzamt zusätzlich zur Abfindung berücksichtigt, auf Null – etwa durch den Einsatz einer Rürup-Police – so wird für die Abfindung quasi der fünffache Grundfreibetrag gewährt. Bei der Rürup-Police können Verheiratete pro Jahr 40.000 € steuerbegünstigt fürs Alter anlegen, Ledige die Hälfte. Hiervon kann im Jahr 2010 ein Betrag von 28.000 € (70 Prozent von 40.000 €) als Sonderausgaben abgezogen werden. Zwar vermindert sich der Betrag um die eventuell entrichteten Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung (DRV), dennoch bleibt in den meisten Fällen reichlich Gestaltungspotenzial. Wer im Abfindungsjahr seine Steuersituation mit einer Einmalzahlung in eine Rürup-Police optimiert, kann dank des hohen Steuerhebels einen großen Teil der Prämie aus ersparten Steuern finanzieren. Im Extremfall kommt die komplette Einmalprämie für die lebenslange Zusatzrente in Höhe von monatlich bis zu 325 € vom Finanzamt.

Praxisbeispiele zur Wirkungsweise der Fünftelregel

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Ausgangsfall

Ein verheirateter Arbeitnehmer ist 50 Jahre alt und scheidet zum 31. Dezember 2010 aus dem Unternehmen aus. Er erhält eine Abfindung in Höhe von 300.000 €. Im Jahr des Ausscheidens bezieht er 108.000 € (monatlich 9.000 €) normal zu versteuerndes Gehalt. Er ist bereits ab dem 1. April 2010 freigestellt und hat eine neue Beschäftigung gefunden, die zum 1. Januar 2011 beginnt.
Ergebnis: Aufgrund der hohen normal zu besteuernden Einkünfte ergeben sich bei Anwendung der Fünftelregel kaum Vorteile. Fast die gesamte Abfindung wird mit dem Höchststeuersatz besteuert.

Variante 1: „Fluchtklausel“

Der verheiratete Arbeitnehmer nutzt die „Fluchtklausel“ und scheidet bereits zum 31. März 2010 aus dem Unternehmen aus. Im Jahr des Ausscheidens bezieht er für die ersten drei Monate 27.000 € (monatlich 9.000 €) normal zu versteuerndes Gehalt. Die ersparten neun Monatsgehälter werden der Abfindung aufgeschlagen, die sich dadurch auf 381.000 € erhöht. Weitere Einkünfte erzielt er im Jahr 2010 nicht, da er seine Anschlussbeschäftigung wie geplant erst am 1. Januar 2011 beginnt.
Ergebnis: Gegenüber dem Ausgangsfall ergibt sich bei gleichem Gesamteinkommen durch Ausnutzen der „Fluchtklausel“ eine Steuerersparnis in Höhe von 30.957 €.

Variante 2: „Rürup-Optimierung“

Zur Steueroptimierung investiert der verheiratete Arbeitnehmer aus Variante 1 im Jahr 2010 den Einmalbeitrag in Höhe von 33.185 € in eine Rürup-Police.
Ergebnis: Gegenüber Variante 1 ergibt sich durch Einsatz der Rürup-Rente eine zusätzliche Steuerersparnis in Höhe von 41.172 €. Die komplette Einmalprämie für die lebenslange Zusatzrente in Höhe von monatlich ca. 270 € wird vom Finanzamt finanziert und es verbleibt ein Überschuss in Höhe von 7.987 €. Gegenüber dem Ausgangsfall ergibt sich insgesamt sogar eine Steuerersparnis in Höhe von 72.129 €.

Optimierungsmaßnahmen frühzeitig erörtern

Da die Grundlagen für mögliche Gestaltungen von Abfindungszahlungen bereits im Aufhebungsvertrag festgelegt werden, ist es wichtig, Optimierungsmaßnahmen möglichst frühzeitig zu erörtern. In vielen Fällen können die Betroffenen nicht nur die Steuer auf die Abfindung verringern, sondern zugleich kostenlos ihre Altersversorgung aufbessern.

Die Rürup-Rente ist eine private kapitalgedeckte Rentenversicherung, in die Verheiratete pro Jahr 40.000 € steuerbegünstigt für die Altersvorsorge anlegen können (Ledige: 20.000 €).

Diese Altersvorsorgeaufwendungen können im Jahr 2010 zu 70 % als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Dieser Anteil steigt jährlich um zwei Prozentpunkte, bis 100 % im Jahr 2025 erreicht sind.

Der begünstigte Betrag vermindert sich um die eventuell entrichteten Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung (DRV). In der Rentenphase muss die Rürup-Rente versteuert werden. Der Steueranteil richtet sich nach dem Jahr des Renteneintritts. Er beträgt bei Renteneintritt im Jahr 2010 60 % und steigt jährlich um zwei Prozentpunkte bis zum Jahr 2020. Danach steigt er jährlich um einen Prozentpunkt, bis 100 % bei einem Renteneintritt ab dem Jahr 2040 versteuert werden müssen.