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Steuereffiziente Investitionen

Drohende Auflösung von Rücklagen nach §§ 6 b, c EStG

Bei bestimmten Voraussetzungen können Rücklagen, die vor dem 1.1.1999 oder nach dem 1.1.2002 gebildet worden sind, steuerfrei auf Immobilien übertragen werden.

Diese Übertragungsmöglichkeiten sollten insbesondere bei Rücklagen ausgenutzt werden, die mangels eines geeigneten Reinvestitionsobjektes andernfalls zwangsweise gewinnerhöhend aufgelöst werden müssten. Durch die steueroptimierte Reinvestition der § 6b-Rücklage wird die drohende Steuerzahlung vermieden. Stattdessen kann sofort eine hohe Rendite erzielt werden.

Eine endgültige Steuerersparnis entsteht hierdurch zwar grundsätzlich nicht. Aber es kann ein hoher Liquiditätsvorteil erzielt werden und der Besteuerungszeitpunkt wird weit in die Zukunft verlagert.

Bei sinkenden Steuersätzen und durch vorhandene Bewertungsspielräume bei einer etwaigen Entnahme in das Privatvermögen lassen sich auch hohe endgültige Steuervorteile erzielen.

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FVP

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