Steuerlast auf Abfindungen ist gestaltbar

Wer gegen Erhalt einer Abfindungszahlung in den Ruhestand geht, kann durch geschickte Gestaltungen eine Menge Steuern sparen. Überlegungen hierzu gewinnen insbesondere an Bedeutung, weil der Finanzminister Anfang des Jahres die Freibeträge für Abfindungen von bis zu 11.000 € ersatzlos gestrichen hat. Beispielhaft werden im Folgenden zwei Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt:

Gestaltung durch Einsatz einer Rürup-Rente

Mit der richtigen Investitionsentscheidung können Arbeitnehmer dem verschärften Zugriff des Finanzamts entgehen und zweifach profitieren: Sie verringern die Steuer auf die Abfindung und bessern zugleich ihre Altersvorsorge auf. Für eine solche Strategie bietet sich die nach ihrem Erfinder benannte Rürup-Rente an. Diese private Basisrente ist vor allem für Arbeitnehmer ab 50 interessant. Zahlt etwa ein 55-Jähriger einmalig rund 37.000 € in eine Rürup-Police ein, erhält er ab dem 65. Lebensjahr monatlich zirka 300 € Zusatzrente.

Einen besonderen Steuer-Kick bekommt die Rürup-Rente bei Erhalt einer Abfindung, da dann der Einmalbeitrag im Jahr der Abfindungszahlung zum größten Teil aus Steuervorteilen finanziert wird (Variante 1 „Rürup-Optimierung“). Zustande kommt dieser erhebliche Steuereffekt, weil das Finanzamt die auf die Abfindung entfallenden Steuern mit Hilfe der Fünftelregelung ermittelt. Es rechnet dabei so, als wäre die Entschädigung verteilt auf fünf Jahre geflossen. Die ermittelten Abgaben sind zwar sofort insgesamt fällig, es greifen aber geringere Steuersätze. Je geringer die normalen Einkünfte sind, die im Jahr der Abfindungszahlung noch anfallen, umso höher sind die Steuervorteile bei Anwendung der Fünftelregelung. Sinken die Einkünfte, die das Finanzamt zusätzlich zur Abfindung berücksichtigt auf Null, so wird für die Abfindung quasi der fünffache Grundfreibetrag gewährt.

Diese Steuereffekte konnten die Betroffenen in der Vergangenheit auch durch Verlustzuweisungen geschlossener Fonds, etwa Beteiligungen an Schiffen oder Immobilien, erzielen. Doch Ende des vergangenen Jahres hat der Gesetzgeber dieser Steuersparmöglichkeit durch den neuen Paragraph 15 b EStG ein jähes Ende bereitet. Die Rürup-Policen schließen die entstandene Lücke jedoch nun zumindest teilweise wieder. So können Verheiratete pro Jahr 40.000 € steuerbegünstigt fürs Alter anlegen, Ledige die Hälfte. Zwar vermindert sich der Betrag um die im Rahmen des bisherigen Jobs eventuell entrichteten Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung, den noch bleibt reichlich Gestaltungspotenzial. Wer im Abfindungsjahr seine Steuerrechnung mit Rürup-Beiträgen optimiert, kann dank des Hebeleffekts bis zu elf Prozent Rendite nach Steuern erwirtschaften – und das bei einer sicheren Geldanlage.

Damit der gewünschte Effekt eintritt, ist eine möglichst exakte Vorauskalkulation der zu erwartenden Steuerlast mit und ohne die Rürup-Rente erforderlich. Nur so kann eine zu hohe oder zu geringe Einzahlung vermieden werden. In diese Berechnung sind auch andere Gestaltungsmöglichkeiten einzubeziehen. Denn auch Werbungskosten oder andere Sonderausgaben können zu hohen Steuerersparnissen führen. So können Betroffene eine Weiterbildungsmaßnahme ins Abfindungsjahr vorziehen. Wer Immobilien vermietet, sollte überlegen, ohnehin anstehende Modernisierungen jetzt ausführen zu lassen.

Gestaltung durch vorzeitigen Ausstieg (Fluchtklausel)

Eine häufig vorgeschlagene Lösung: Die Firma zahlt die Abfindung nicht im Jahr der Entlassung, in dem oft noch hohe Gehälter fließen, sondern im finanziell mageren Folgejahr. Das akzeptiert das Finanzamt allerdings in der Regel nur, wenn ein Mitarbeiter spät im Jahr ausscheidet oder es gute Gründe für den Aufschub gibt – etwa einen Liquiditätsengpass im Unternehmen. Der Wunsch, Steuern zu sparen, reicht nicht.

In Umkehrung dieses Gedankens, die Abfindungszahlung in die Zukunft zu verlagern, kann man steuerliche Ersparnisse auch dadurch erzielen, dass man den Ausscheidenszeitpunkt und den Zufluss der Abfindung vorzieht. Die in dem Aufhebungsvertrag häufig enthaltene „Fluchtklausel“ räumt dem Arbeitnehmer das Recht ein, innerhalb der Freistellung – vor dem regulären arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses – auf eigenen Wunsch das Arbeitsverhältnis zu beenden. Als Entschädigung für die vorzeitige Beendigung erhält er die dadurch frei werdenden monatlichen Bruttobezüge zusätzlich als Abfindung. Steuerrechtlich wird hierdurch im Ergebnis laufender Lohn in die Erhöhung der begünstigten Abfindung umgewandelt.

Besondere Vorteile können sich ergeben, wenn nach dem vorzeitigen Ausstieg aus der Firma der Entschluss gefasst wird, sich selbstständig zu machen: Erstens sind die anfänglichen Investitionen in die eigene Firma absetzbar und zweitens fließen zu Beginn nur wenige Einnahmen. Im Ergebnis tendieren die normalen Einkünfte gegen Null und die Steuerentlastung bei Anwendung der Fünftelregelung ist maximal (Variante 2 „Ausnutzung der Fluchtklausel“).

Steuersparende Gestaltungen bei Abfindungen:

Ein 55-jähriger Arbeitnehmer scheidet zum 31.3.2007 aus dem Unternehmen aus und erhält eine Abfindung in Höhe von 150.000 €. Für die ersten drei Monate bezieht er noch jeweils 10.000 € normal zu versteuerndes Gehalt. Für diese Beschäftigungsmonate zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 512 € pro Monat Rentenbeiträge an die BfA. Ab April erhält der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld in Höhe von 1.917 € monatlich.

Zur Verringerung der Steuerbelastung und um die entstehende Rentenlücke zu schließen zahlt der Arbeitnehmer 36.928 € in eine Rürup-Rente ein (Maximal berücksichtigungsfähig sind 40.000 €, wovon 6 x 512 € = 3.072 € durch die BfA-Beiträge ausgeschöpft werden).

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